Gefährungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf dem Parapraphen 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes. Dieses stellt die Umsetzung einer europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie dar. Der Begriff Gefährdungsbeurteilung wird auch in der Betriebssicherheits-Verordnung, der Gefahrstoff-Verordnung, der Biostoff-Verordnung und der Mutterschutzrichtlinien-Verordnung aufgegriffen. Sofern der Arbeitgeber aufgrund seiner Fachkenntnisse die Gefährdungsbeurteilung nicht selber vornehmen kann, beauftragt er dazu befähigte Personen. Zu den befähigten Personen gehören neben anderen Personen auch die Sicherheitsfachkraft im Hinblick auf die sicherheitstechnischen Fragestellungen dieser Gefährdungsbeurteilung.


Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen

Die Durchführung von Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen ist eine Aufgabe, die der Arbeitgeber vom Arbeitssicherheitsgesetz auferlegt bekommt. Teilnehmer dieses Ausschusses sind neben Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt.

 

Planung neuer Betriebsanlagen

Die Beratung des Unternehmers bei der Planung neuer Betriebsanlagen, der Einführung von Arbeitsverfahren und anderer betrieblicher Innovationen wird ausdrücklich im Paragraph 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes formuliert. Die frühzeitige Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft hilft dem Unternehmen, Kosten beispielsweise für teure Nachrüstungen zu sparen und geben dem Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit.

 

Betriebliche Schulungen / Unterweisungen

Der Nachweis durchgeführter Schulungen und Unterweisungen hat in den letzten Jahren einen immer größeren Stellenwert bekommen, sowohl bei der Überprüfung durch Aufsichtsbehörden als auch bei Auditierungen oder bei der Kundenakquise. Unsere Sicherheitsfachkräfte haben auf diese Entwicklung reagiert und stellen den Unternehmen maßgeschneidert  Material dazu bereit oder führen auch selbst Schulungen und Unterweisungen durch.