Beratung
Unsere Sicherheitsfachkräfte sind sicherheitstechnische Berater des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallprävention am Arbeitsplatz. Sie ergänzen sich mit dem Betriebsarzt, der das gleiche Schutzziel von der arbeitsmedizinischen Seite aus verfolgt. Der Begriff Arbeitsschutz beinhaltet hier die Verhinderung von Unfällen, von arbeitsbedingten Erkrankungen bis hin zu Berufserkrankungen wie auch eine ergonomische Gestaltung des gesamten Arbeitsbereiches.

 

Begehungen
Durch regelmäßige Betriebsbegehungen erlangen die Sicherheitsfachkräfte eine genaue Kenntnis der betrieblichen Besonderheiten. Arbeitsplatzkenntnisse und sicherheitstechnisches Fachwissen qualifizieren die Sicherheitsfachkraft als kompetenten Berater des Unternehmens.

 

Organisation
Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ist auf Grund der komplexen rechtlichen Anforderungen eine umfangreiche Aufgabe. Unsere Sicherheitsfachkräfte informieren den Arbeitgeber über die bestehenden Anforderungen bezogen auf die betrieblichen Besonderheiten des Unternehmens und machen konkrete Vorschläge, wie geeignete Strukturen zur Umsetzung geschaffen werden können.

 

Schulungen
Die Sicherheitsfachkräfte ermitteln den Schulungs- und Unterweisungsbedarf im Unternehmen, beraten bei der Organisation extern durchzuführender Schulungen, unterstützen die Vorgesetzten bei der Durchführung von betriebsinternen Unterweisungen und führen auch selber Veranstaltungen durch.

 

Rechtsgrundlagen
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherhei", hier
Arbeitssicherheitsgesetz genannt.

 

Arbeitssicherheitsgesetz

Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 - ASiG

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere:

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder den sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.