Das modern eingerichtete arbeitsmedizinische Zentrum mit umfangreichen apparativen Untersuchungsmöglichkeiten ermöglicht die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu allen wesentlichen Vorsorgeanlässen. Gleiches gilt für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen.
Dadurch vermeiden wir Überweisungen an andere Ärzte und reduzieren Wegezeiten der zu untersuchenden Arbeitnehmer.

Qualifiziertes medizinisches Assistenzpersonal kann in den Unternehmen medizinisch-technische Untersuchungen durchführen. Hohe fachliche und soziale Kompetenz sorgen für gute Akzeptanz in den Unternehmen.

Ein moderner Gerätepark sorgt für einwandfreie Ergebnisqualität.

Eine moderne arbeitsmedizinische Software sorgt für eine komfortable und sichere Dokumentation und unterstützt die Unternehmen bei der Verwaltung der Nachuntersuchungen. 

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Ziel, den Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen oder durch eine frühzeitige Erkennung vorhandene Schädigungen zu begrenzen.

Sie ist von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen abzugrenzen, die zwar auch dem Schutz des Arbeitnehmers oder Dritter dienen, jedoch auch hinsichtlich der Arbeitsplatzanforderungen die gesundheitliche Eignung eines Mitarbeiters für bestimmte Tätigkeiten beurteilen.

Seit Ende 2008 sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) " zusammengefasst worden.

Voraussetzung für die Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge ist das Vorhandensein der arbeitsmedizinischen Fachkunde. Diese ist bei allen Ärzten im Zentrum durch das Vorhandensein der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin gewährleistet.


Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Er erhält lediglich die Rückmeldung der Teilnahme und des nächsten Termins. Der Arbeitnehmer erhält das arbeitsmedizinische Beurteilungsergebnis.

Eine arbeitsmedizinische Untersuchung ist neben der Beratung ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge, kann vom Arbeitnehmer jedoch auch abgelehnt werden, ist also kein verpflichtender Teil der Vorsorge.

Arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen sind empfehlenswert, um bei Tätigkeitsbeginn ein individuell erhöhtes Risiko von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ermitteln und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

Arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen bereits länger beschäftigter Mitarbeiter sind sinnvoll, wenn bei Hinweisen auf die veränderte gesundheitliche Situation oder geändertem Arbeitsplatz eine Gesundheitsgefährdung zu überprüfen ist.

 

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

 

Eignungsuntersuchungen 

sollen die Frage beantworten, ob ein Arbeitnehmer die physischen und psychischen Fähigkeiten und Potentiale hat, um die von ihm erwartete Arbeitsleistung erbringen zu können. Die Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen ist eine arbeitsrechtliche Frage, die der Betriebsarzt nicht beantworten kann. Sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, zum Beispiel durch staatliche Verordnungen, fällt die Beantwortung leicht. Bei einer Rechtsgrundlage in Form eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, hier ist die Frage schwieriger zu klären. Gleiches gilt für Eignungsuntersuchungen im Einzelfall bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung. Kritisch wird in aktuellen Rechtskommentaren eine Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis ohne Rechtsgrundlage und ohne konkret vorliegende Anlässe gesehen.

 

Für Eignungsuntersuchungen gelten einige wesentliche Grundsätze:

  • Auch bei rechtlicher Zulässigkeit darf ein Beschäftigter nicht gegen seinen Willen untersucht werden. Bei Ablehnung der Untersuchungen kann eine Aussage zur Eignung nicht getroffen werden.

  • Die Weitergabe der Eignungsbeurteilung an den Arbeitgeber ist nur mit Einverständnis des Mitarbeiters möglich, pauschale Vorabeinwilligungen können dieses nicht ersetzen.

Typische Eignungsuntersuchungen mit Rechtsgrundlage sind die Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenschutzverordnung, die Untersuchung nach Fahrerlaubnisverordnung oder nach Druckluftverordnung. Eignungsuntersuchungen, die ihre Rechtsgrundlage in technischem Regelwerk oder Richtlinien haben sind zum Beispiel die Untersuchungen des Sehvermögens nach den Richtlinien der Gesellschaft für zerstörungsfreie Materialprüfungen oder ärztliche Untersuchungen nach den europäischen GMP-Richtlinien für die pharmazeutische Industrie.

Typische Untersuchungen, die wegen Fremdgefährdung oder Gefährdung wertvoller Güter durchgeführt werden und eine Rechtsgrundlage in Form von Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifvertrag haben sollten, sind die Untersuchungen wegen Fahr- und Steuertätigkeiten nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die inzwischen durch zahlreiche Regeln und Stellungnahmen abgesichert ist, bei den Eignungsuntersuchungen weiterhin wenig verbindliche Regeln vorhanden sind, sodass Änderungen der Situation in den nächsten Jahren vorstellbar sind.