Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf dem Paragraphen 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes. Sie stellt die Umsetzung einer europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie dar. Der Begriff Gefährdungsbeurteilung wird auch in der Betriebssicherheits-Verordnung, der Gefahrstoff-Verordnung, der Biostoff-Verordnung wie auch der Mutterschutzrichtlinien-Verordnung aufgegriffen. Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber. Sofern er die Gefährdungsbeurteilung nicht vornehmen kann, beauftragt er dazu befähigte Personen. Zu den befähigten Personen gehört unter anderem auch der Betriebsarzt im Hinblick auf die arbeitsmedizinischen Fragestellungen dieser Gefährdungsbeurteilung.


Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen

Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert vom Arbeitgeber die Durchführung von Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen. Teilnehmer dieses Ausschusses sind neben Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt.

 

Eingliederungsmanagement

Das Eingliederungsmanagement ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Im Paragraphen 84 ist festgehalten, dass der Betriebsarzt nach Erfordernis hinzugezogen wird. Für die Fragestellung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, sind medizinischer Sachverstand und Kenntnis der Arbeitsplatzsituation entscheidend. Aus diesem Grund kommt hier dem Betriebsarzt eine entscheidende Rolle zu.

 

Stufenweise Wiedereingliederungen

In den Richtlinien zur stufenweisen Wiedereingliederung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird in der Anlage eine Zusammenarbeit von behandelndem Arzt und Betriebsarzt empfohlen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsarztes wird grundsätzlich an allen Arbeitsplätzen gefordert, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforderlich sind. Unabhängig von diesen allgemein gültigen Bestimmungen und Richtlinien haben viele Jahre Praxis gezeigt, dass die Einbindung des Betriebsarztes in das Verfahren für alle Beteiligten nützlich ist und hilft, den Anteil erfolgloser Wiedereingliederungsmaßnahmen gering zu halten.

 

Biostoffverordnung

Im Rahmen der Einzelbestimmungen der Verordnung ist der Betriebsarzt einerseits bei der Gefährdungsbeurteilung als Mitwirkender beteiligt, er ist auch der zentrale Akteur bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Darüber hinausgehend hat er auch noch die Aufgabe, bei der im Rahmen der Unterweisung geforderten allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung mitzuwirken.

 

Gefahrstoffverordnung

Wie in der Biostoff-Verordnung ist auch bei der Umsetzung der Gefahrstoff-Verordnung der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung und Durchführung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein entscheidender Akteur.

In der Gefahrstoff-Verordnung wird für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung gefordert. Auch hier ist der Betriebsarzt die Person, die diese Aufgaben wahrnehmen kann.